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Art. 59b

831.20IVGFederal Act15 de out. de 1959Fonte original

Die Rechnungsführung der IV-Stellen wird im Rahmen der Revision der für die IV-Stellen zuständigen Ausgleichskassen nach Artikel 68 Absatz 1 AHVG1durch externe, unabhängige, spezialisierte und vom BSV zugelassene Revisionsstellen geprüft. Das BSV ist befugt, notwendige ergänzende Revisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine externe Revisionsstelle durchführen zu lassen.

Footnotes

  1. SR 831.10

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