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Das Kindergeld wird zusätzlich zur Grundentschädigung gewährt und erhöht damit das Taggeld für Versicherte mit Kindern während Eingliederungsmassnahmen.
“Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger”
“Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, zuzüglich eines Kindergeldes für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG).”
“Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger”
Beim Warten auf den Beginn einer Integrationsmassnahme besteht praxisgemäss kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld. Die in der IVV getroffene Restriktion, Wartezeittaggelder für Integrationsmassnahmen auszuschliessen, liegt im weiten Ermessen des Bundesrates und wird in der Rechtsprechung als mit dieser delegationsrechtlichen Vorgabe vereinbar angesehen.
“Februar 2024 explizit als Integrationsmassnahme bezeichnet (AB 84), was sich mit den im Rahmen dieser Massnahme anvisierten Zielen deckt. Es handelt sich also weder um eine Abklärungsmassnahme noch um eine berufliche Massnahme i.S.v. Art. 15 ff. IVG. Ein Anspruch auf Wartezeittaggelder besteht jedoch nur während Abklärungszeiten (Art. 17 IVV) oder wenn der Versicherte auf den Beginn einer Umschulung warten muss (Art. 18 IVV), was hier jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr haben gemäss Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IVV explizit allein versicherte Personen, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, Anspruch auf ein Taggeld während der Wartezeit (vgl. E. 2.5 hiervor). Dagegen besteht beim Warten auf den Beginn einer Integrationsmassnahme kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 22bis Rz. 5, und Rz. 0605 des Kreisschreibens des BSV über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]). Diese (restriktive) Regelung in der IVV ist verfassungsmässig, denn in allen drei massgeblichen Sprachfassungen des Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG wird der Bundesrat beauftragt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für Wartezeiten auszurichten seien, d.h. es besteht hier ein sehr weiter Spielraum des Ermessens, ohne dass eine Mindestvorgabe bestünde. Dass die Regelung der Art. 17 f. IVV offensichtlich den Rahmen der Delegation sprengen würde, eine Ermessensunterschreitung darstellte oder sonst verfassungswidrig wäre, ist nicht ersichtlich, so dass das Gericht das Ermessen des Verordnungsgebers zu respektieren hat. Bei allem Verständnis für die prekäre Situation des Beschwerdeführers lässt die Rechtslage keinen anderen Entscheid zu.”
“Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin ab 22. August 2022 Integrationsmassnahmen i.S.v. Art. 14a IVG in Form eines Aufbautrainings zugesprochen wurden (AB 135). Dieses stellt – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (Beschwerde S. 1) – keine berufliche Massnahme i.S.v. Art. 15 ff. IVG dar, sondern dient als Integrationsmassnahme der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IVV haben explizit allein versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, Anspruch auf ein Taggeld während der Wartezeit (vgl. E. 2.5 hiervor). Dagegen besteht beim Warten auf den Beginn einer Integrationsmassnahme praxisgemäss kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 260 Rz. 5, Entscheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_892/2011, E. 3.2 und Rz. 0605 des Kreisschreibens des BSV über die Taggelder der Invalidenversicherung in der hier – entgegen der Beschwerdeführerin – anwendbaren Version 14 vom 1. Juli 2022 [KSTI]). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Personen die auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, hätten eindeutig Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (Eingabe vom 30. Dezember 2022), trifft dies zwar grundsätzlich zu (vgl. E. 2.5 hiervor). Indessen wurden der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vorerst nur Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings zugesprochen (AB 135), was durchaus auch ihrem geäusserten Bedürfnis entspricht (vgl.”
Art. 22bis Abs. 7 IVG delegiert dem Bundesrat die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen Taggelder gewährt werden für nicht aufeinanderfolgende (isolerte) Tage, für Abklärungs‑ und Wartezeiten, für Arbeitsversuche/Placement à l'essai sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. Der Bundesrat hat diese Voraussetzungen in der Verordnung konkret geregelt (vgl. u. a. Art. 18 IVV für Wartezeiten).
“a) ainsi que les assurés qui, après avoir cessé leur activité lucrative à la suite d’une maladie ou d’un accident, sont au bénéfice d’un revenu de substitution sous forme d’indemnités journalières (b). L’indemnité journalière de l’AI a pour but de compenser, du moins partiellement, la perte de revenu que les assurés subissent durant l’exécution d’une mesure de réadaptation de l’AI (Message du Conseil fédéral du 21 février 2001 concernant la quatrième révision de loi sur l’assurance-chômage, Feuille fédérale [FF] 2001 3045, p. 3094). Une indemnité journalière au sens de l’art. 22 al. 1 LAI ne peut ainsi être octroyée à l’assuré qui n’a pas exercé une activité lucrative immédiatement avant la survenance de l’incapacité de travail (cf. à ce sujet ch. 0311 ss CIJ). b) L'indemnité journalière de l'assurance-invalidité est une prestation accessoire à certaines mesures de réadaptation ; elle ne peut être versée que si et tant que des mesures de réadaptation de l'assurance-invalidité sont exécutées (ATF 116 V 86 consid. 2a ; ATF 114 V 139 consid. 1a et les références citées). Cette règle n'a cependant pas une portée absolue. En effet, l'art. 22bis al. 7 LAI charge le Conseil fédéral de fixer les conditions auxquelles des indemnités journalières peuvent être allouées pour des jours isolés (let. a), pour la durée de l'instruction du cas et durant les délais d’attente (let. b), pour le placement à l'essai (let.c) et lors d'une interruption des mesures de réadaptation pour cause de maladie, d'accident ou de maternité (let. d). Ainsi, notamment, l'assuré qui se soumet à une mesure de réadaptation durant trois jours isolés au moins au cours d'un mois a droit, en vertu de l'art. 17bis RAI, à une indemnité journalière : (a) pour chaque jour de réadaptation durant lequel il est toute la journée empêché d'exercer une activité lucrative par la mesure de réadaptation ; (b) pour chaque jour de réadaptation et pour les jours se situant dans l'intervalle s'il présente, dans son activité professionnelle habituelle, une incapacité de travail de 50 % au moins (cf. ATF 139 V 399 consid. 7.1). Aux termes de l’art. 20quater al. 4 RAI, le droit à l’indemnité journalière devient caduc lorsqu’il est constaté que la mesure de réadaptation n’est plus poursuivie.”
“a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 IVG medizinische Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater ), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und die Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 22bis Abs. 7 IVG). 3.3 Der Bundesrat regelte gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG die Voraussetzungen, unter denen für Abklärungs- und Wartezeiten Taggelder ausgerichtet werden. Dazu erliess er unter anderem Art. 18 IVV. Danach haben versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). 3.4 Gemäss Rz. 0606 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Version (KSTI) setzt der Anspruch auf ein Wartezeittaggeld voraus, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist. Die Umschulung muss sodann subjektiv und objektiv tatsächlich angezeigt sein und die versicherte Person muss aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme (z.”
Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und aus einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern.
“Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger”
“Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Laienbeschwerde vom 12. Juni 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind. Nach Art. 22bis Abs. 1 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben. Diese beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG in der Regel 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrags des Taggelds nach Artikel 24 Abs. 1 IVG. Der Höchstbetrag des Taggelds nach Artikel 22 Abs. 1 IVG entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdiensts nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Art. 24 Abs. 1 IVG). 2.2 Versicherte mit regelmässigem Einkommen werden in Art. 21bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 definiert. Hierbei handelt es sich um Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben.”
Art. 22bis Abs. 1 IVG sieht neben der Grundentschädigung ein Kindergeld für Versicherte mit Kindern vor.
“Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG).”
“Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger”
Gestützt auf Art. 22bis Abs. 7 IVG hat der Bundesrat in Art. 18 IVV vorgesehen, dass versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten, während dieser Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld haben. Der Anspruch entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.
“a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 IVG medizinische Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater ), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und die Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 22bis Abs. 7 IVG). 3.3 Der Bundesrat regelte gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG die Voraussetzungen, unter denen für Abklärungs- und Wartezeiten Taggelder ausgerichtet werden. Dazu erliess er unter anderem Art. 18 IVV. Danach haben versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). 3.4 Gemäss Rz. 0606 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Version (KSTI) setzt der Anspruch auf ein Wartezeittaggeld voraus, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist. Die Umschulung muss sodann subjektiv und objektiv tatsächlich angezeigt sein und die versicherte Person muss aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme (z.”
“Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin ab 22. August 2022 Integrationsmassnahmen i.S.v. Art. 14a IVG in Form eines Aufbautrainings zugesprochen wurden (AB 135). Dieses stellt – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (Beschwerde S. 1) – keine berufliche Massnahme i.S.v. Art. 15 ff. IVG dar, sondern dient als Integrationsmassnahme der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IVV haben explizit allein versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, Anspruch auf ein Taggeld während der Wartezeit (vgl. E. 2.5 hiervor). Dagegen besteht beim Warten auf den Beginn einer Integrationsmassnahme praxisgemäss kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 260 Rz. 5, Entscheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_892/2011, E. 3.2 und Rz. 0605 des Kreisschreibens des BSV über die Taggelder der Invalidenversicherung in der hier – entgegen der Beschwerdeführerin – anwendbaren Version 14 vom 1. Juli 2022 [KSTI]). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Personen die auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, hätten eindeutig Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (Eingabe vom 30. Dezember 2022), trifft dies zwar grundsätzlich zu (vgl. E. 2.5 hiervor). Indessen wurden der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vorerst nur Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings zugesprochen (AB 135), was durchaus auch ihrem geäusserten Bedürfnis entspricht (vgl.”
Gestützt auf Art. 22bis Abs. 7 IVG hat der Bundesrat die Voraussetzungen für Taggelder während Abklärungs- und Wartezeiten geregelt (vgl. Art. 18 IVV). Nach Art. 18 IVV haben Versicherte, die mindestens zu 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, während dieser Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist. Rentenbezüger haben für die Wartezeit keinen Anspruch auf ein Taggeld.
“a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 IVG medizinische Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater ), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und die Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 22bis Abs. 7 IVG). 3.3 Der Bundesrat regelte gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG die Voraussetzungen, unter denen für Abklärungs- und Wartezeiten Taggelder ausgerichtet werden. Dazu erliess er unter anderem Art. 18 IVV. Danach haben versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). 3.4 Gemäss Rz. 0606 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Version (KSTI) setzt der Anspruch auf ein Wartezeittaggeld voraus, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist. Die Umschulung muss sodann subjektiv und objektiv tatsächlich angezeigt sein und die versicherte Person muss aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme (z.”
“Der Bundesrat regelte gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG die Voraussetzungen, unter denen für Abklärungs- und Wartezeiten Taggelder ausgerichtet werden. Er erliess unter anderem Art. 18 IVV. Danach haben versicherte Personen, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3).”
“Der Bundesrat regelte gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG die Voraussetzungen, unter denen Taggelder ausgerichtet werden. Er erliess unter anderem Art. 18 IVV. Versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, haben Anspruch auf ein Taggeld während der Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3).”