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Art. 14bis

831.20IVGFederal Act15 de out. de 1959Fonte original
  1. Die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1, die in einem nach Artikel 39 KVG1zugelassenen Spital erbracht werden, wird zu 80 Prozent durch die Versicherung und zu 20 Prozent durch den Wohnkanton des Versicherten geleistet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital.2
  2. Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG3gilt sinngemäss für den Wohnkanton für die Beiträge, die dieser nach Absatz 1 geleistet hat.4

Footnotes

  1. SR 832.10

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

  3. SR 830.1

  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137;BBl 2018 1607).

2 commentaries

N1.Erstattung nach Spitaltarif

Die nach Art. 14bis IVG vergüteten stationären Behandlungskosten werden nach dem Tarif erstattet, der für das Spital gilt, in dem die Behandlung durchgeführt wird (Art. 3quater IVV).

die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (Art. 14 Abs. 1 IVG). Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 IVG, die in einem nach Art. 39 KVG zugelassenen Spital erbracht werden, wird zu 80 % durch die Versicherung und zu 20 % durch den Wohnkanton des Versicherten geleistet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital (Art. 14bis IVG). Die Behandlungskosten nach Art. 14bis IVG werden nach dem Tarif vergütet, der für das Spital gilt, in dem die Behandlung durchgeführt wird (Art. 3quater IVV).
die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (Art. 14 Abs. 1 IVG). Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 IVG, die in einem nach Art. 39 KVG zugelassenen Spital erbracht werden, wird zu 80 % durch die Versicherung und zu 20 % durch den Wohnkanton des Versicherten geleistet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital (Art. 14bis IVG). Die Behandlungskosten nach Art. 14bis IVG werden nach dem Tarif vergütet, der für das Spital gilt, in dem die Behandlung durchgeführt wird (Art. 3quater IVV).

N2.Eltern primär haftbar bei Direktzahlung

Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ATSV sind primär die Eltern (bzw. Ersatzpflichtigen) zur Rückerstattung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die IV-Stelle die Kosten für die stationäre Behandlung gestützt auf Art. 14bis IVG direkt dem Leistungserbringer/Spital vergütet hat. Soweit Leistungen unter den Sozialversicherungen mit Nachzahlungen verrechnet werden können, richtet sich der Rückerstattungsanspruch des Versicherers insoweit gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 ATSV).

Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ATSV (SR 830.11) sind in erster Linie die Eltern von A.A.________ und B.A.________ zur Rückerstattung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die IV-Stelle die Kosten für die stationäre Behandlung gestützt auf Art. 14bis IVG direkt dem Leistungserbringer vergütet hat (vgl. SVR 2003 KV Nr. 7 S. 33, K 25/02 E. 2). Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich jedoch im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 ATSV).