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Art. 6

831.131.12RV-AHVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original

Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.

1 commentary

N1.Keine IV-Rente bei rückvergüteten Beiträgen

Rückvergütete Beiträge führen zum Verfall allfälliger Ansprüche gegenüber der AHV und der IV. Dadurch kann eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer IV-Rente nicht erfüllt sein, weshalb in einem solchen Fall kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer seine in den Jahren 1993 bis 1999 an die schweizerische AHV/IV geleisteten Beiträge rückvergütet wurden. Damit sind allfällige Ansprüche gegenüber der AHV und der IV verwirkt (Art. 6 RV-AHV) und erfüllt er eine der beiden Grundvoraussetzungen zur Gewährung einer IV-Rente nicht (vgl. oben E. 5.1). Entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Bei diesem Ausgang ist auf seine Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Situation nicht weiter einzugehen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer seine in den Jahren 1993 bis 1999 an die schweizerische AHV/IV geleisteten Beiträge rückvergütet wurden. Damit sind allfällige Ansprüche gegenüber der AHV und der IV verwirkt (Art. 6 RV-AHV) und erfüllt er eine der beiden Grundvoraussetzungen zur Gewährung einer IV-Rente nicht (vgl. oben E. 5.1). Entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Bei diesem Ausgang ist auf seine Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Situation nicht weiter einzugehen.

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