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Art. 3

831.111VFVFederal Council Ordinance1 de jun. de 1961Fonte original
  1. Die Auslandsvertretungen erfüllen für die in ihrem Konsularbezirk niedergelassenen Personen insbesondere folgende Aufgaben und stehen dafür mit der Ausgleichskasse in unmittelbarem Geschäftsverkehr:1
    1. Entgegennahme der Beitrittserklärungen und Überprüfung der darin enthaltenen Angaben;
    2. Führung einer Kontrolle der freiwillig Versicherten;
    3. 2 Festsetzung der Beiträge;
    4. Bezug der Beiträge, soweit diese nicht direkt an die Ausgleichskasse entrichtet werden;
    5. Entgegennahme der Anmeldungen zum Bezug von Versicherungsleistungen und Mitwirkung bei der Abklärung von Anspruchsvoraussetzungen;
    6. 3 Auszahlung der Geldleistungen, wenn diese nicht direkt von der Ausgleichskasse ausbezahlt werden;
    7. 4 Abrechnung mit der Ausgleichskasse über Beiträge und Geldleistungen.
  2. Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben können auch einer zentralen Stelle übertragen werden, die für mehrere Auslandsvertretungen zuständig ist (im Folgenden «AHV/IV-Dienst» genannt).5

Footnotes

  1. AS 2000 2828

  2. AS 1994 2168

  3. AS 2000 2828

  4. AS 2000 2828

  5. AS 1999 2685

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