831.111VFVFederal Council Ordinance1 de jun. de 1961Fonte original
Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst oderder Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen.1