831.101AHVVFederal Council Ordinance1 de nov. de 1947Fonte original
Wertpapiere sind in der Regel bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren. Sie können auch bei schweizerischen Banken hinterlegt werden, sofern diese dem Bankengesetz vom 8. November 19341(BankG) unterstellt sind.