831.101AHVVFederal Council Ordinance1 de nov. de 1947Fonte original
Beim Vorbezug der Rente gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Altersrente:
Vorbezugsdauer in Jahren
und Monaten
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
0
–
0,6
1,1
1,7
2,3
2,8
3,4
4,0
4,5
5,1
5,7
6,2
1
6,8
7,4
7,9
8,5
9,1
9,6
10,2
10,8
11,3
11,9
12,5
13,0
2
13,6
Bei einer Erhöhung des vorbezogenen Rentenanteils wird der Kürzungssatz für den Rentenanteil, um den der vorbezogene Anteil erhöht wird, neu bestimmt.
Bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG wird der definitive Kürzungsbetrag ermittelt. Dabei wird die Summe der ungekürzten vorbezogenen Renten, dividiert durch die entsprechende Anzahl Monate, während denen die jeweilige Rente oder der Rentenanteil vorbezogen wurde, mit dem für die entsprechende Vorbezugsdauer geltenden Kürzungssatz multipliziert. Die für jeden Rentenanteil ermittelten Kürzungsbeträge ergeben zusammen den Kürzungsbetrag, der ab dem Referenzalter von der Rente abgezogen wird.
Der Kürzungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.