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Art. 156

831.101AHVVFederal Council Ordinance1 de nov. de 1947Fonte original
  1. Die Akten der Ausgleichskassen sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können.
  2. Das BSV kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.

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