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Art. 141sexies

831.101AHVVFederal Council Ordinance1 de nov. de 1947Fonte original
  1. Das Informationssystem nach Artikel 71 Absatz 4bisAHVG ermöglicht den Gesuchstellenden, die Formulare zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 2 ATSG elektronisch auszufüllen.
  2. Die ZAS leitet die Anträge in strukturierter und maschinenlesbarer Form automatisiert an die zuständigen Durchführungsstellen weiter.
  3. Das Informationssystem enthält alle Daten, die zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs notwendig sind und die von den Gesuchstellenden selbst erfasst wurden.

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