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Art. 141quater

831.101AHVVFederal Council Ordinance1 de nov. de 1947Fonte original
  1. Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung bezweckt die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Erfüllung internationaler Abkommen und in Anwendung der Artikel 1a und 2 AHVG sowie die Erledigung damit verbundener administrativer Aufgaben.
  2. Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Bestimmung der Versicherungsunterstellung nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen.
  3. Es wird durch das BSV zur Verfügung gestellt.
  4. Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle erfassen im Informationssystem alle Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind.

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