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Art. 63a

831.10AHVGFederal Act1 de jan. de 1948Fonte original
  1. Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben übertragen werden. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
  2. Die Übertragung von Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beeinträchtigen.
  3. Wer Aufgaben überträgt, stellt sicher, dass die Kosten, die den Ausgleichskassen durch die Erfüllung dieser Aufgaben entstehen, vollständig gedeckt werden.
  4. Für den Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben unterstehen die Ausgleichskassen ausschliesslich den Weisungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 72.

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