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Art. 43quinquies

831.10AHVGFederal Act1 de jan. de 1948Fonte original

Der Bundesrat lässt periodisch prüfen und durch die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung begutachten, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Er stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.

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