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Art. 34bis

831.10AHVGFederal Act1 de jan. de 1948Fonte original
  1. Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag. Es gelten die folgenden Bestimmungen:
    1. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 160 Franken pro Monat.
    2. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, aber tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 100 Franken pro Monat.
    3. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 50 Franken pro Monat.
  2. Der Grundzuschlag wird folgendermassen abgestuft:
Anspruchsberechtigter JahrgangMonatlicher Zuschlag in Prozent
des Grundzuschlags
Frauen mit Jahrgang 196125
Frauen mit Jahrgang 196250
Frauen mit Jahrgang 196375
Frauen mit Jahrgang 1964100
Frauen mit Jahrgang 1965100
Frauen mit Jahrgang 196681
Frauen mit Jahrgang 196763
Frauen mit Jahrgang 196844
Frauen mit Jahrgang 196925
  1. Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.
  2. Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.
  3. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.

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