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Art. 22bis

831.10AHVGFederal Act1 de jan. de 1948Fonte original
  1. Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.1
  2. In Abweichung von Artikel 20 ATSG2ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen:
    1. auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt;
    2. auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben;
    3. von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.3
  3. Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten.4

Footnotes

  1. Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

  2. SR 830.1

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

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