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Art. 7p

830.11ATSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2003Fonte original
  1. Die Kommission erarbeitet Empfehlungen zu:
    1. Anforderungs- und Qualitätskriterien für das Verfahren zur Erstellung von Gutachten;
    2. Kriterien für die Tätigkeit sowie die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Sachverständigen;
    3. Kriterien für die Zulassung von Gutachterstellen und deren Tätigkeit;
    4. Kriterien und Instrumenten für die Beurteilung der Qualität von Gutachten.
  2. Die Kommission überwacht, wie die Kriterien nach den Buchstaben a–d durch die Sachverständigen und die Gutachterstellen eingehalten werden, und kann aufgrund dieser Überwachung Empfehlungen erarbeiten.
  3. Sie macht die Empfehlungen öffentlich zugänglich.
  4. Sie kann von den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen die Herausgabe der für die Überwachung der Erfüllung der Kriterien nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen und Gutachten verlangen.
  5. Stellen Versicherungsträger oder Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen eine systematische Nichteinhaltung der Kriterien nach Absatz 1 durch Gutachterstellen fest, so können sie der Kommission die notwendigen Unterlagen und Gutachten für eine Überprüfung der Qualität zukommen lassen.

2 commentaries

N1.Berücksichtigung unaufgeforderter externer Unterlagen

Die Kommission führte stichprobenartige Qualitätsprüfungen durch und berücksichtigte dabei unaufgefordert eingegangene externe Unterlagen. Zu den berücksichtigten Eingaben zählten unter anderem Gutachten, medizinische und juristische Stellungnahmen sowie Gerichtsurteile.

Die entsprechende Empfehlung hatte die EKQMB basierend auf Art. 7p Abs. 1 lit. a ATSV (SR 830.11) abgegeben, wonach sie Empfehlungen zu Anforderungs- und Qualitätskriterien für das Verfahren zur Erstellung von Gutachten erarbeitet. Die Verordnungsnorm bildet Teil des per 1. Januar 2022 neu in die ATSV aufgenommenen Abschnitts 2a ("Gutachten", Art. 7j ff. ATSV; AS 2021 706). Die Gründe, welche die - auf diesen Zeitpunkt neu eingesetzte (vgl. Näheres unter www.ekqmb.admin.ch/ekqmb/de/home/ekqmb/ekqmb. html) - Kommission zum betreffenden Schritt bewogen hatte, finden sich im "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023" der EKQMB und der Fachstelle der EKQMB BGE 150 V 363 S. 369 vom 7. November 2023 (abrufbar unter www.ekqmb.admin.ch/ ekqmb/de/home/empfehlungen/pdma.html). Darin wurde zusammenfassend festgehalten, dass im Rahmen der Qualitätsprüfung der Gutachten der PMEDA 32 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte poly- und bidisziplinäre Gutachten der PMEDA aus den Jahren 2022 und 2023 untersucht worden seien. Zwischen Juni und September 2023 habe die Kommission von Privatpersonen, Behinderten- und Patientenverbänden sowie Rechtsanwälten verschiedene Unterlagen unaufgefordert erhalten, darunter Gutachten der PMEDA, medizinische und juristische Stellungnahmen sowie Gerichtsurteile, die ebenfalls berücksichtigt worden seien.
Die entsprechende Empfehlung hatte die EKQMB basierend auf Art. 7p Abs. 1 lit. a ATSV (SR 830.11) abgegeben, wonach sie Empfehlungen zu Anforderungs- und Qualitätskriterien für das Verfahren zur Erstellung von Gutachten erarbeitet. Die Verordnungsnorm bildet Teil des per 1. Januar 2022 neu in die ATSV aufgenommenen Abschnitts 2a ("Gutachten", Art. 7j ff. ATSV; AS 2021 706). Die Gründe, welche die - auf diesen Zeitpunkt neu eingesetzte (vgl. Näheres unter www.ekqmb.admin.ch/ekqmb/de/home/ekqmb/ekqmb. html) - Kommission zum betreffenden Schritt bewogen hatte, finden sich im "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023" der EKQMB und der Fachstelle der EKQMB BGE 150 V 363 S. 369 vom 7. November 2023 (abrufbar unter www.ekqmb.admin.ch/ ekqmb/de/home/empfehlungen/pdma.html). Darin wurde zusammenfassend festgehalten, dass im Rahmen der Qualitätsprüfung der Gutachten der PMEDA 32 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte poly- und bidisziplinäre Gutachten der PMEDA aus den Jahren 2022 und 2023 untersucht worden seien. Zwischen Juni und September 2023 habe die Kommission von Privatpersonen, Behinderten- und Patientenverbänden sowie Rechtsanwälten verschiedene Unterlagen unaufgefordert erhalten, darunter Gutachten der PMEDA, medizinische und juristische Stellungnahmen sowie Gerichtsurteile, die ebenfalls berücksichtigt worden seien.
Die entsprechende Empfehlung hatte die EKQMB basierend auf Art. 7p Abs. 1 lit. a ATSV abgegeben, wonach sie Empfehlungen zu Anforderungs- und Qualitätskriterien für das Verfahren zur Erstellung von Gutachten erarbeitet. Die Verordnungsnorm bildet Teil des per 1. Januar 2022 neu in die ATSV aufgenommenen Abschnitts 2a ("Gutachten", Art. 7j ff. ATSV; AS 2021 706). Die Gründe, welche die - auf diesen Zeitpunkt neu eingesetzte (vgl. Näheres unter <http://www.ekqmb.admin.ch/ekqmb/de/home/ekqmb/ekqmb.html>) - Kommission zum betreffenden Schritt bewogen hatte, finden sich im "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023" der EKQMB und der Fachstelle der EKQMB vom 7. November 2023 (abrufbar unter <http://www.ekqmb.admin.ch/ ekqmb/de/home/empfehlungen/pdma.html>). Darin wurde zusammenfassend festgehalten, dass im Rahmen der Qualitätsprüfung der Gutachten der PMEDA 32 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte poly- und bidisziplinäre Gutachten der PMEDA aus den Jahren 2022 und 2023 untersucht worden seien. Zwischen Juni und September 2023 habe die Kommission von Privatpersonen, Behinderten- und Patientenverbänden sowie Rechtsanwälten verschiedene Unterlagen unaufgefordert erhalten, darunter Gutachten der PMEDA, medizinische und juristische Stellungnahmen sowie Gerichtsurteile, die ebenfalls berücksichtigt worden seien.

N2.Qualitätsprüfung zufällig ausgewählter Gutachten

Die Kommission stützte ihre Empfehlungen unter anderem auf eine Qualitätsprüfung, bei der 32 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachten untersucht wurden.

Die entsprechende Empfehlung hatte die EKQMB basierend auf Art. 7p Abs. 1 lit. a ATSV abgegeben, wonach sie Empfehlungen zu Anforderungs- und Qualitätskriterien für das Verfahren zur Erstellung von Gutachten erarbeitet. Die Verordnungsnorm bildet Teil des per 1. Januar 2022 neu in die ATSV aufgenommenen Abschnitts 2a ("Gutachten", Art. 7j ff. ATSV; AS 2021 706). Die Gründe, welche die - auf diesen Zeitpunkt neu eingesetzte (vgl. Näheres unter <http://www.ekqmb.admin.ch/ekqmb/de/home/ekqmb/ekqmb.html>) - Kommission zum betreffenden Schritt bewogen hatte, finden sich im "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023" der EKQMB und der Fachstelle der EKQMB vom 7. November 2023 (abrufbar unter <http://www.ekqmb.admin.ch/ ekqmb/de/home/empfehlungen/pdma.html>). Darin wurde zusammenfassend festgehalten, dass im Rahmen der Qualitätsprüfung der Gutachten der PMEDA 32 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte poly- und bidisziplinäre Gutachten der PMEDA aus den Jahren 2022 und 2023 untersucht worden seien. Zwischen Juni und September 2023 habe die Kommission von Privatpersonen, Behinderten- und Patientenverbänden sowie Rechtsanwälten verschiedene Unterlagen unaufgefordert erhalten, darunter Gutachten der PMEDA, medizinische und juristische Stellungnahmen sowie Gerichtsurteile, die ebenfalls berücksichtigt worden seien.

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