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Art. 7b

830.11ATSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2003Fonte original
  1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
    1. 1 im Privatauszug der gesuchstellenden Person nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 20162kein Delikt aufgeführt ist, das einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lässt;
    2. die gesuchstellende Person erklärt, dass gegen sie keine hängigen Strafverfahren und keine hängigen oder in den letzten zehn Jahren abgeschlossenen Zivilverfahren wegen einer Persönlichkeitsverletzung nach den Artikeln 28–28b des Zivilgesetzbuchs3vorliegen, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen und die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung dieser Tätigkeit und den guten Ruf beeinträchtigen können;
    3. gegen die gesuchstellende Person keine Verlustscheine bestehen;
    4. die gesuchstellende Person die für die rechtskonforme Durchführung der Observation erforderlichen Rechtskenntnisse in einer geeigneten Aus- oder Weiterbildung erworben hat;
    5. die gesuchstellende Person in den letzten zehn Jahren eine polizeiliche oder eine gleichwertige Observationsausbildung oder -weiterbildung erfolgreich absolviert hat; und
    6. die gesuchstellende Person in den letzten fünf Jahren mindestens zwölf Personenüberwachungen durchgeführt hat.
  2. Sie wird nur natürlichen Personen erteilt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 25 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

  2. SR 330

  3. SR 210

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