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Art. 8e

824.01ZDVFederal Council Ordinance1 de out. de 1996Fonte original

(Art. 7a Abs. 3 und 50 ZDG)

  1. Das ZIVI stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8d Begünstigten Rechnung.
  2. Es kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Es berücksichtigt:
    1. die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) oder mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen);
    2. die Rechnungsstellung Dritter, die Hilfeleistungen erbracht haben; sie stellt im gleichen Verhältnis Rechnung;
    3. die finanziellen Verhältnisse der Begünstigten;
    4. die Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Anlass oder Schadenereignis; sie stellt das Einvernehmen mit der federführenden Bundesstelle her;
    5. die Leistungen der Begünstigten gegenüber den zivildienstleistenden Personen.

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