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Art. 82

824.01ZDVFederal Council Ordinance1 de out. de 1996Fonte original

(Art. 37 Abs. 2 Bst. a ZDG)

  1. Erklärt das ZIVI das Kurskonzept eines Einsatzbetriebs oder eines Dritten für andere als die vom ZIVI angebotenen Ausbildungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag des ZIVI geleistet wurden.
  2. Das ZIVI kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten erteilen, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatzspezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten*.*

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