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Art. 76b

824.01ZDVFederal Council Ordinance1 de out. de 1996Fonte original

(Art. 7 Abs. 4 Bst. a ZDG)

  1. Die zivildienstpflichtige Person, die im «Tätigkeitsbereich Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» einen Auslandeinsatz leisten will:
    1. unterzieht sich einer medizinischen Untersuchung zur Abklärung der physischen und psychischen Einsatzfähigkeit;
    2. setzt die von der Fachstelle festgelegten Präventivmassnahmen wie Impfungen und Medikamenten-Einnahme um.
  2. Das ZIVI bestimmt, welche Fachstelle für die medizinische Untersuchung und die Festlegung der Präventivmassnahmen zuständig ist.
  3. Das ZIVI kann die Massnahmen nach Absatz 1 auch gegenüber zivildienstpflichtigen Personen anordnen, die in einem anderen Tätigkeitsbereich einen Auslandeinsatz leisten wollen.

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