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Art. 16

824.01ZDVFederal Council Ordinance1 de out. de 1996Fonte original

(Art. 11 und 12 ZDG)

  1. Das ZIVI verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung.
  2. Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.
  3. Zivildienstpflichtige Personen, die in der Armee als Durchdienende eingeteilt waren, werden am Ende des Jahres entlassen, in dem sie nach der Militärgesetzgebung entlassen worden wären, wenn sie ihren Militärdienst nicht als Durchdiener geleistet hätten.1
  4. Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt das ZIVI insbesondere:
    1. die von der zivildienstpflichtigen Person begangene oder ihr vorgeworfene Tat;
    2. den Leumund der zivildienstpflichtigen Person;
    3. die Rechte Dritter;
    4. die Zumutbarkeit für den Einsatzbetrieb und andere zivildienstpflichtige Personen, mit der zivildienstpflichtigen Person einen Einsatz durchzuführen;
    5. die Interessen eines geordneten Vollzugs;
    6. das Ansehen des Zivildiensts in der Öffentlichkeit.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).

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