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Art. 100

824.01ZDVFederal Council Ordinance1 de out. de 1996Fonte original

(Art. 50 Abs. 1 ZDG)1

  1. Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht beim ZIVI ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2–4 und 6 erfüllt.2 1bis. Das ZIVI kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbreiten.3
  2. Das ZIVI entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung.
  3. Es eröffnet ihren Entscheid:
    1. dem Einsatzbetrieb;
    2. den betroffenen Institutionen;
    3. 4 den Institutionen nach Absatz 1bis, wenn sie eine Stellungnahme abgaben.
    4. 5
  4. Durch die Zustimmung des ZIVI werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben.
  5. Ansprechpartner des ZIVI bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verantwortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen.
  6. Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

  5. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

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