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Art. 6

823.20EntsGFederal Act1 de jun. de 2003Fonte original
  1. Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber der vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Behörde schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere:
    1. 1 die Identität und den Lohn der in die Schweiz entsandten Personen;
    2. die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit;
    3. den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.
  2. Der Arbeitgeber hat der Meldung nach Absatz 1 die Erklärung beizulegen, dass er von den Bedingungen nach den Artikeln 2 und 3 Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten.
  3. Die Arbeit darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden.
  4. Die vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Behörde übermittelt der kantonalen tripartiten Kommission sowie gegebenenfalls der durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag der betreffenden Branche eingesetzten paritätischen Kommission unverzüglich eine Kopie der Meldung.
  5. Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss. Er bezeichnet die Fälle:
    1. in denen von der Meldung abgesehen werden kann;
    2. in denen von der achttägigen Frist betreffend Arbeitsaufnahme abgewichen werden kann.
  6. Er regelt das Verfahren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2012 6703;BBl 2012 3397).

4 commentaries

N1.Meldepflicht und Acht-Tagefrist

Der Arbeitgeber muss den Einsatz vor Beginn schriftlich der vom Kanton bezeichneten Behörde melden; die Arbeit darf frühestens acht Tage nach dieser Meldung aufgenommen werden.

Ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP], siehe ferner zur Bewilligungspflicht in Bezug auf das Baugewerbe Art. 14 Abs. 3 Bst. a VZAE). Entsendet ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung in die Schweiz, muss der Arbeitgeber vor Beginn des Einsatzes der vom Kanton bezeichneten Behörde die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben schriftlich melden (Art. 6 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Bst. a EntsG). Die Arbeit darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden (Art. 6 Abs. 3 EntsG). Beruft sich eine Person auf selbständige Erwerbstätigkeit, so hat sie den Kontrollorganen vor Ort eine Kopie der Meldung nach Art. 6 EntsG, eine Bescheinigung nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

N2.Keine Meldepflicht ohne Anwendungsbereich

Besteht kein Anwendungsbereich des Entsendegesetzes für den betreffenden Einsatz, besteht keine Meldepflicht nach Art. 6 EntsG. In einem solchen Fall liegt — mangels Meldepflicht — auch kein Verstoss im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG vor.

Demnach war der Beschwerdeführer auch deshalb nicht gehalten, vor Beginn des Einsatzes vom 23. Mai 2017 eine Meldung gemäss Art. 6 EntsG zu erstatten, weil dieser nicht vom Anwendungsbereich des Entsendegesetzes erfasst wird. Folglich liegt auch kein Verstoss im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG vor und kommt eine Verwaltungssanktion auch aufgrund von diesen Überlegungen nicht in Betracht.

N3.Meldepflicht und Bewilligung bei Auslandseinsätzen

Bei Einsätzen ins Ausland tätiger Arbeitgeber mit Sitz im Ausland trifft die Pflicht zur Meldung an die kantonal bezeichnete Behörde vor Beginn des Einsatzes zu; ausländische Personen benötigen unabhängig von der Dauer der Tätigkeit eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit. Die Arbeit darf frühestens acht Tage nach der Meldung aufgenommen werden. Wer sich auf selbständige Erwerbstätigkeit beruft, hat den Kontrollorganen vor Ort eine Kopie der Meldung vorzulegen.

Ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP], siehe ferner zur Bewilligungspflicht in Bezug auf das Baugewerbe Art. 14 Abs. 3 Bst. a VZAE). Entsendet ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung in die Schweiz, muss der Arbeitgeber vor Beginn des Einsatzes der vom Kanton bezeichneten Behörde die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben schriftlich melden (Art. 6 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Bst. a EntsG). Die Arbeit darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden (Art. 6 Abs. 3 EntsG). Beruft sich eine Person auf selbständige Erwerbstätigkeit, so hat sie den Kontrollorganen vor Ort eine Kopie der Meldung nach Art. 6 EntsG, eine Bescheinigung nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

N4.Wartefrist-Ausnahme für Flughafentaxis

In der Praxis wurde die achttägige Wartefrist in Einzelfällen nicht strikt durchgesetzt. So hat die zuständige Behörde in einem Schreiben vom 18. März 2015 deutschen und österreichischen Taxiunternehmen sowie selbständigen Taxifahrern mitgeteilt, dass sie aus Verhältnismässigkeitsgründen auf die Frist verzichte, soweit Fahrten zum bzw. vom Flughafen Zürich‑Kloten betroffen sind.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) fallen und ob die Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den gewerblichen Strassenpersonen- und -güterverkehr vom 17. Dezember 1953 (SR 0.741.619.136; nachfolgend: Vereinbarung CH-DE) auf solche Fahrten (weiterhin) anwendbar ist. Folglich ist die Sache durch die Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 2 VRG; vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 22 mit Hinweisen). 2.   2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 EntsG muss ein im Ausland domizilierter Arbeitgeber, der Arbeitnehmende in die Schweiz entsendet, der vom Kanton bezeichneten Behörde schriftlich die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Angaben melden; die Arbeit darf nach Art. 6 Abs. 3 EntsG frühestens acht Tage nach der Meldung des Einsatzes aufgenommen werden. Gestützt auf Art. 6 Abs. 5 lit. a EntsG hat der Bundesrat – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – dieses Meldeverfahren nur für Arbeiten obligatorisch erklärt, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [EntsV, SR 823.201]). Gemäss Beschwerdegegner und Vorinstanz hat Ersterer mit Schreiben vom 18. März 2015 deutsche und österreichische Taxiunternehmungen sowie selbständige Taxifahrer dahingehend informiert, dass – in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und entgegen den gesetzlichen Vorgaben – auf die Einhaltung der achttägigen Wartefrist verzichtet werde, soweit Fahrten an den Flughafen Zürich-Kloten oder von dort aus betroffen seien (vgl. sodann die Stellungnahme des Bundesrats vom 10. Mai 2017 zur Interpellation Seiler-Graf [17.3088]; ferner – zur Verhältnismässigkeit der Wartefrist – Pärli, Entsendegesetz [EntsG], 2.

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