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Art. 4

823.20EntsGFederal Act1 de jun. de 2003Fonte original
  1. Die Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien gelten nicht für:
    1. Arbeiten von geringem Umfang;
    2. Montage oder erstmaligen Einbau, wenn die Arbeiten weniger als acht Tage dauern und Bestandteil eines Warenlieferungsvertrages bilden.
  2. Der Bundesrat legt die Kriterien zur Bestimmung der Arbeiten nach Absatz 1 fest. Der Umfang bemisst sich nach Art, Dauer und Häufigkeit der Einsätze sowie Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  3. Die Bereiche des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes sowie des Hotel- und Gastgewerbes sind von Absatz 1 ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Branchen von Absatz 1 ausnehmen.

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