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Art. 17a

822.41BGSAFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Das kantonale Kontrollorgan ist befugt, folgende Daten juristischer Personen zu bearbeiten:
    1. Daten, die in den Kontrollprotokollen enthalten sind, sofern die Kontrollen einen oder mehrere Fälle von Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten nach Artikel 6 aufgedeckt haben;
    2. Daten aus Mitteilungen, die das kantonale Kontrollorgan von den für den Kontrollgegenstand zuständigen Behörden erhalten hat.
  2. Die für die Sanktionen nach Artikel 13 zuständigen kantonalen Behörden sind befugt, Daten juristischer Personen zu bearbeiten, gegen die eine administrative oder strafrechtliche Sanktion verhängt worden ist.

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