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Art. 15

822.41BGSAFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Wird ein Fall von Verletzung der Bewilligungs- oder Meldepflicht des Ausländerrechts aufgedeckt und hat die betroffene Person die Schweiz verlassen, so kommt den gewerkschaftlichen Organisationen, die nach ihren Statuten die sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahren, ein Klagerecht auf Feststellung über die Ansprüche zu, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber geltend machen könnte.
  2. Eine nach Absatz 1 eingereichte Feststellungsklage unterbricht die Verjährung im Sinne von Artikel 135 des Obligationenrechts1.
  3. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung2.3

Footnotes

  1. SR 220

  2. ^^^SR^ ^ 272 ^

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343;BBl 2014 235).

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