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Art. 12

822.41BGSAFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Die kantonalen Steuerbehörden erstatten den kantonalen Ausgleichskassen Meldung, wenn sie feststellen, dass Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit überhaupt nicht deklariert wurden. Der Bundesrat legt einen Mindestbetrag für das zu meldende Einkommen fest.
  2. Die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen privaten Organisationen geben die Ergebnisse ihrer Kontrollen den Asyl- und Ausländerbehörden bekannt, wenn:
  1. 1 die betroffene Person aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt hat, für das die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, IV, EO oder ALV oder die Familienzulagen nicht entrichtet wurden; und
  2. sich nicht sogleich ergibt, dass der Aufenthalt der betroffenen Person mit den geltenden Bestimmungen übereinstimmt.

3. Die übrigen Behörden nach Artikel 11 teilen die Ergebnisse der im Rahmen ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen den gegebenenfalls betroffenen eidgenössischen oder kantonalen Behörden mit, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit das Sozialversicherungs-, Ausländer- oder Quellensteuerrecht missachtet worden ist.

4. Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten:

a.2 die AHV-Ausgleichskassen und die Familienausgleichskassen;

b. die Unfallversicherer;

c. die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung;

d. die Steuerbehörden des Bundes und der Kantone;

e. die Asyl- und Ausländerbehörden;

f.3 die zuständige IV-Stelle.

5. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

6. Das kantonale Kontrollorgan oder Dritte, an die die Kantone Kontrolltätigkeiten delegiert haben, informieren die zuständigen Behörden oder Organe, wenn sich im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 6 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Verstoss vorliegt:

a. gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20094;

b. gegen das Entsendegesetz vom 8. Oktober 19995;

c. gegen das Arbeitsgesetz vom 13. März 19646;

d. gegen kantonales Sozialhilferecht;

e. gegen das DBG7, das StHG8oder ein kantonales Steuergesetz betreffend die direkten Steuern; oder

f. gegen einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag.9

7. Die zuständige Behörde oder das zuständige Organ führt eine Untersuchung durch und fällt einen Entscheid.10

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521;BBl 2016 157).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521;BBl 2016 157).

  3. Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 51295147;BBl 2005 4459).

  4. SR 641.20

  5. SR 823.20

  6. SR 822.11

  7. SR 642.11

  8. SR 642.14

  9. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521;BBl 2016 157).

  10. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521;BBl 2016 157).

1 commentary

N1.Mitteilung an kantonale Kontrollorgane

Nach Eintritt der Rechtskraft ist das Urteil den kantonalen Kontrollorganen gemäss Art. 4 BGSA zur Kenntnis zu bringen, damit diese gegebenenfalls die zuständigen Steuerbehörden informieren (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 6 lit. e BGSA).

Darauf wies die Beigeladene hin, indem sie ausführte, dass mit den Zahlungen der Beschwerdeführerin ein Aufwandüberschuss der übrigen Tätigkeiten gedeckt worden sei, d.h. der Lohn als Unselbstständigerwerbende entsprechend im Steuerveranlagungsverfahren um diesen Betrag reduziert werden konnte (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom 4. Oktober 2022 S. 5 Ziff. 12 f.; act. IIIB 72). Ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Steuerbehörden auf ihre Entscheide zurückkommen können bzw. müssen, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, weshalb darauf auch nicht weiter einzugehen ist. Das vorliegende Urteil ist jedoch nach Eintritt der Rechtskraft den kantonalen Kontrollorganen gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) des Kantons Bern (die Beschwerdeführerin betreffend) und des Kantons … (die Beigeladene betreffend) zur Kenntnis zu bringen, damit diese unter anderem die allenfalls gebotene Information der zuständigen Steuerbehörden vornimmt (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 6 lit. e BGSA).
Darauf wies die Beigeladene hin, indem sie ausführte, dass mit den Zahlungen der Beschwerdeführerin ein Aufwandüberschuss der übrigen Tätigkeiten gedeckt worden sei, d.h. der Lohn als Unselbstständigerwerbende entsprechend im Steuerveranlagungsverfahren um diesen Betrag reduziert werden konnte (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom 4. Oktober 2022 S. 5 Ziff. 12 f.; act. IIIB 72). Ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Steuerbehörden auf ihre Entscheide zurückkommen können bzw. müssen, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, weshalb darauf auch nicht weiter einzugehen ist. Das vorliegende Urteil ist jedoch nach Eintritt der Rechtskraft den kantonalen Kontrollorganen gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) des Kantons Bern (die Beschwerdeführerin betreffend) und des Kantons … (die Beigeladene betreffend) zur Kenntnis zu bringen, damit diese unter anderem die allenfalls gebotene Information der zuständigen Steuerbehörden vornimmt (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 6 lit. e BGSA).