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Art. 10

822.41BGSAFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original

Die Behörden, die für die Sanktionen und administrativen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kontrollgegenstand nach Artikel 6 zuständig sind, informieren die folgenden Behörden über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile:

  1. die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 13 Absatz 1;
  2. das kantonale Kontrollorgan, sofern dieses bei der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat.

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