Voltar à lei

Art. 7

822.113ArGV 3Federal Council Ordinance1 de out. de 1993Fonte original
  1. Der Arbeitgeber regelt die Zuständigkeiten für den Gesundheitsschutz in seinem Betrieb. Wenn nötig überträgt er geeigneten Arbeitnehmern besondere Aufgaben des Gesundheitsschutzes. Diesen Arbeitnehmern dürfen aus der entsprechenden Tätigkeit keine Nachteile erwachsen.
  2. Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben des Gesundheitsschutzes betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- und Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit. 2bis. Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.1
  3. Werden Spezialisten der Arbeitssicherheit nach den Ausführungsvorschriften zu Artikel 83 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19812beigezogen, so beziehen sie bei ihrer Tätigkeit auch die Anforderungen des Gesundheitsschutzes mit ein.
  4. 3

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079).

  2. SR 832.20

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079).

1 commentary

N1.Beurteilung übertragener Gesundheitsschutzaufgaben

Bei der Beurteilung, in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufgaben des Gesundheitsschutzes übertragen wurden und welche Verantwortung damit einhergeht, ist auf die massgeblichen gesetzlichen Vorschriften, auf vertragliche Abmachungen sowie auf die tatsächlich ausgeübten Funktionen und die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz zu Unrecht von einem eindeutigen groben, den Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschulden aus. Trotz des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist eine Mitverantwortung seitens der bei der C.________ AG für Sicherheitsbelange verantwortlichen Personen nicht ausgeschlossen. Klare Straflosigkeit auf Seiten der Arbeitgeberin liegt nicht vor. Mit der angegebenen Begründung hätte die Vorinstanz die Verfahrenseinstellung somit nicht schützen dürfen. Vielmehr bedarf die Frage nach der Sorgfaltspflichtverletzung der Klärung in einer ordentlichen Untersuchung. 2.5.3. Fraglich ist, ob und inwieweit den Beschwerdegegner 2 als Polier eine strafrechtlich relevante Verantwortung für die mutmassliche Sorgfaltspflichtverletzung trifft. Er ist nicht Arbeitgeber des Beschwerdeführers, sondern selber Angestellter der C.________ AG. Zweifellos kann bzw. muss die Arbeitgeberin bestimmte Aufgaben auch im Bereich Arbeitssicherheit an einen Arbeitnehmer delegieren (vgl. Art. 7 VUV, Art. 7 ArGV 3 und Art. 4 Abs. 1 aBauAV). In welchem Umfang dies vorliegend der Fall war, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Dieser genügt somit den Vorgaben von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, der verlangt, dass Entscheide, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten müssen, nicht (siehe dazu BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz zu prüfen haben, wie weit der Aufgaben- und somit der Verantwortungsbereich des Beschwerdegegners 2 reichte. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile 7B_194/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 3.3.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen). Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdegegner 2 mit der Einhaltung einer der unter E.