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Art. 38

822.113ArGV 3Federal Council Ordinance1 de out. de 1993Fonte original
  1. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)1kann Richtlinien über die Anforderungen des Gesundheitsschutzes aufstellen.
  2. Vor Erlass der Richtlinien sind die Eidgenössische Arbeitskommission, die kantonalen Behörden, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit sowie weitere interessierte Organisationen anzuhören.
  3. Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes nachgekommen ist. Der Arbeitgeber kann diesen Verpflichtungen auf andere Weise nachkommen, wenn er nachweist, dass der Gesundheitsschutz gewährleistet ist.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 9 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187).

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