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Art. 5

814.610VeVAFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle für die Übergabe weder vermischen noch verdünnen.
  2. Sie dürfen Sonderabfällen mit Zustimmung des Entsorgungsunternehmens Zuschlagstoffe beifügen, wenn damit:
    1. die Gefahren beim Transport vermindert werden; und
    2. die Entsorgung nicht erschwert wird.
  3. Die kantonale Behörde kann Abgeberbetrieben für die regelmässige Übergabe grosser Mengen von Sonderabfällen das Vermischen oder Verdünnen erlauben, wenn:
    1. dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften fallen;
    2. dies aus betrieblichen Gründen sinnvoll ist; und
    3. dadurch die Umwelt nicht stärker belastet wird.
  4. Entsorgungsunternehmen dürfen Sonderabfälle für die Übergabe vermischen oder verdünnen, wenn dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften fallen.
  5. Für das Vermischen und Verdünnen von anderen kontrollpflichtigen Abfällen gelten die Vorschriften der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20151.2

Footnotes

  1. SR 814.600

  2. Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 8 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

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