814.610VeVAFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original
Kann der Transporteur die eingeführten Abfälle nicht dem nach der Notifizierung vorgesehenen Entsorgungsunternehmen übergeben, so muss er dies dem BAFU und der zuständigen kantonalen Behörde umgehend mitteilen.
Kann die Entsorgung von eingeführten Abfällen nicht gemäss der Notifizierung durchgeführt werden oder verzögert sich die Entsorgung wesentlich, so muss das Entsorgungsunternehmen dies dem BAFU und der zuständigen kantonalen Behörde umgehend mitteilen.
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