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Art. 23

814.610VeVAFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn:
    1. die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht;
    2. die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde;
    3. genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen;
    4. die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht;
    5. das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt;
    6. ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt;
    7. ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt.
  2. Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.

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