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Art. 11

814.610VeVAFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Die Entsorgungsunternehmen prüfen bei jeder Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht, bevor sie auf den Begleitscheinen mit ihrer Unterschrift die Entgegennahme bestätigen:
    1. ob sie zur Entgegennahme berechtigt sind;
    2. ob die Abfälle mit den Angaben auf den Begleitscheinen übereinstimmen.1
  2. Sie müssen auf den Begleitscheinen die nach Anhang 1 erforderlichen Angaben eintragen; offensichtlich fehlerhafte Angaben korrigieren sie in Absprache mit dem Abgeberbetrieb.
  3. Die Entgegennahme erfolgt am Standort des Entsorgungsunternehmens. Das Entsorgungsunternehmen kann die Entgegennahme auch am Standort des Abgeberbetriebs durchführen, sofern es sich um regelmässig an diesem Standort anfallende Produktionsabfälle mit bekannter und gleich bleibender Zusammensetzung handelt.2
  4. Stellt ein Entsorgungsunternehmen fest, dass es nicht berechtigt ist, Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht entgegenzunehmen oder dass die Abfälle nicht den Angaben auf den Begleitscheinen entsprechen, so weist es die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück oder sorgt in Absprache mit diesem für die Übergabe der Abfälle an einen berechtigten Dritten. Bei einer Umweltgefährdung informiert es die kantonale Behörde.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013 (AS 2014 193). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

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