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Art. 38

814.50StSGFederal Act1 de out. de 1994Fonte original
  1. Ist eine Bewilligung entzogen worden oder erloschen, so muss der bisherige Inhaber der Bewilligung oder der für die Gefahrenquellen Verantwortliche diese beseitigen. Insbesondere muss er:
    1. radioaktive Stoffe einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder als radioaktiven Abfall beseitigen;
    2. Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder in einen Zustand versetzen, der eine unbefugte Inbetriebnahme verunmöglicht.
  2. Der Bund übernimmt oder beschlagnahmt wenn nötig Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände und beseitigt die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers.
  3. Die Bewilligungsbehörde legt fest, ob Räume mit kontaminierten oder aktivierten Bereichen und deren Umgebung zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen.
  4. Die Bewilligungsbehörde stellt in einer Verfügung fest, dass die Gefahrenquellen ordnungsgemäss beseitigt wurden.

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