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Art. 34

814.50StSGFederal Act1 de out. de 1994Fonte original
  1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
    1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
    2. eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt wird.
  2. Die Bewilligung erlischt, wenn:
    1. der Inhaber förmlich darauf verzichtet;
    2. die für die Gültigkeit der Bewilligung gesetzte Frist abläuft;
    3. der Inhaber stirbt, oder, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften, der Eintrag im Handelsregister gelöscht wird;
    4. der Betrieb aufgegeben oder veräussert wird.
  3. Die Bewilligungsbehörde stellt das Erlöschen der Bewilligung durch Verfügung fest. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung oder die Übertragung nach Artikel 32 Absatz 3.

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