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Art. 29

814.50StSGFederal Act1 de out. de 1994Fonte original

Der Bundesrat kann:

  1. weitere Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, der Bewilligungspflicht unterstellen;
  2. Tätigkeiten nach Artikel 28 Buchstabe a oder b von der Bewilligungspflicht ausnehmen, wenn eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen ausgeschlossen werden kann;
  3. die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, unter denen bestimmte Typen von Gegenständen, Anlagen und Apparaten, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können, nach Prüfung der Standardausführung allgemein oder beschränkt für bestimmte Verwendungszwecke zugelassen werden können.

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