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Art. 19

814.50StSGFederal Act1 de out. de 1994Fonte original
  1. Der Bundesrat bildet eine Einsatzorganisation für Ereignisse, die eine Gefährdung der Bevölkerung durch erhöhte Radioaktivität hervorrufen können.
  2. Die Einsatzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. sie erstellt bei einem Ereignis Prognosen über die Gefahren für die Bevölkerung;
    2. sie verfolgt Ausmass und Verlauf der erhöhten Radioaktivität und beurteilt mögliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
    3. sie ordnet bei unmittelbarer Gefährdung die erforderlichen Sofortmassnahmen an und überwacht den Vollzug.
  3. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er sorgt dafür, dass die Einsatzorganisation:
    1. die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone über den Grad der Gefährdung informiert und ihnen die notwendigen Schutzmassnahmen beantragt;
    2. die Bevölkerung informiert.

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