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Art. 14

814.50StSGFederal Act1 de out. de 1994Fonte original
  1. Der mit der medizinischen Untersuchung beauftragte Arzt gibt der Aufsichtsbehörde die Daten bekannt, die für die medizinische Überwachung und das Erstellen von Statistiken notwendig sind. Die Aufsichtsbehörde darf diese Daten weder zu anderen Zwecken verwenden noch sie an Dritte weitergeben.
  2. Der Bundesrat bestimmt, welche Daten der Aufsichtsbehörde bekanntzugeben sind. Er setzt die Dauer ihrer Aufbewahrung fest.

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