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Art. 12

814.50StSGFederal Act1 de out. de 1994Fonte original
  1. Bei den strahlenexponierten Personen muss die Strahlendosis durch geeignete Methoden ermittelt werden.
  2. Der Bundesrat regelt die Ermittlung der Strahlendosis. Er bestimmt insbesondere:
    1. bei welchen Personen die Strahlenexposition individuell zu messen ist (Personendosimetrie);
    2. in welchen Zeitabschnitten die Strahlendosis zu ermitteln ist;
    3. die Voraussetzungen, unter denen Personendosimetriestellen anerkannt werden;
    4. wie lange die Ergebnisse der Personendosimetrie aufbewahrt werden müssen.
  3. Strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten Dosimetrie zu unterziehen. Sie werden über deren Resultate informiert.

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