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(Art. 40 Abs. 1)
1Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Schiesslärm auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen.
2Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten nach Ziffer 2 gelten die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 7 für den Lärm ziviler Schiessen auf militärischen Waffen‑, Schiess- und Übungsplätzen; ausgenommen sind Schiessen der Polizei und der Grenzwache.
3Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen sowie der Lärm des Verkehrs auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anhang 6 Ziff. 1).
4Der Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen- Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Helikopterflugplätzen gleichgestellt (Anhang 5 Ziff. 23 und 5).
| Empfindlichkeitsstufe (Art. 43) | Planungswert | Immissionsgrenzwert | Alarmwert |
|---|---|---|---|
| L | L | L | |
| I | 50 | 55 | 65 |
| II | 55 | 60 | 70 |
| III | 60 | 65 | 70 |
| IV | 65 | 70 | 75 |
Der Beurteilungspegel Lr für den Schiesslärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird aus den Schallereignispegeln LAE1 und LAE2 sowie den Pegelkorrekturen K1 und K2 wie folgt berechnet:
Lr=10 . log(100.1.LAE1+100.1.(LAE2+K1)) – 10 . log(T) + K2
Dabei bedeutet:
Lr Beurteilungspegel für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen;
T Beurteilungszeit in Sekunden =
52 Wochen · 5 Tage · 12 Stunden · 60 Minuten · 60 Sekunden;
LAE1 Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres im Zeitraum von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr;
LAE2 Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres ausserhalb des Zeitraums von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr;
K1 5
K2 15
1Bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen sind die Schusszahlen aus Erhebungen über drei Jahre zu ermitteln.
2Fehlen bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen Angaben über Schusszahlen oder werden solche Anlagen neu erstellt oder geändert, so wird die Schusszahl anhand von Prognosen über die künftige Nutzung bestimmt.
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