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Anhang 9

814.41LSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1987Fonte original

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für den Lärm militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze

1 Geltungsbereich

1Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Schiesslärm auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen.

2Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten nach Ziffer 2 gelten die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 7 für den Lärm ziviler Schiessen auf militärischen Waffen‑, Schiess- und Übungsplätzen; ausgenommen sind Schiessen der Polizei und der Grenzwache.

3Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen sowie der Lärm des Verkehrs auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anhang 6 Ziff. 1).

4Der Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen- Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Helikopterflugplätzen gleichgestellt (Anhang 5 Ziff. 23 und 5).

2 Belastungsgrenzwerte

Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)
PlanungswertImmissionsgrenzwertAlarmwert
Lrin dB(A)Lrin dB(A)Lrin dB(A)
I505565
II556070
III606570
IV657075

3 Ermittlung des Beurteilungspegels

31 Grundsätze

Der Beurteilungspegel Lr für den Schiesslärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird aus den Schallereignispegeln LAE1 und LAE2 sowie den Pegelkorrekturen K1 und K2 wie folgt berechnet:

Lr=10 . log(100.1.LAE1+100.1.(LAE2+K1)) – 10 . log(T) + K2

Dabei bedeutet: Lr Beurteilungspegel für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen; T Beurteilungszeit in Sekunden =
52 Wochen · 5 Tage · 12 Stunden · 60 Minuten · 60 Sekunden; LAE1 Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres im Zeitraum von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr; LAE2 Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres ausserhalb des Zeitraums von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr; K1 5 K2 15

32 Ermittlung des Schiessbetriebs

1Bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen sind die Schusszahlen aus Erhebungen über drei Jahre zu ermitteln.

2Fehlen bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen Angaben über Schusszahlen oder werden solche Anlagen neu erstellt oder geändert, so wird die Schusszahl anhand von Prognosen über die künftige Nutzung bestimmt.

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