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Anhang 7

814.41LSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1987Fonte original

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen

1 Geltungsbereich

1Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm ziviler Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegte Ziele geschossen wird.

2Die auf den zivilen Schiessanlagen eingesetzten Hand- oder Faustfeuerwaffen werden folgenden Waffenkategorien zugeordnet:

  1. Sturmgewehre und Handfeuerwaffen vergleichbaren Kalibers;
  2. Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerpatronen, namentlich Ordonnanzpistolen;
  3. Faustfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen;
  4. Handfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen;
  5. Jagdgewehre mit Kugelpatronen;
  6. Schrotflinten;
  7. weitere Feuerwaffen.

3Die zivilen Schiessanlagen gelten als öffentlich, soweit auf diesen Schiessübungen nach den Artikeln 62 und 63 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951durchgeführt werden.

2 Belastungsgrenzwerte

Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)
PlanungswertImmissions-
grenzwert
Alarmwert
Lr in dB(A)Lr in dB(A)Lr in dB(A)
I505565
II556075
III606575
IV657080

Für Lärm von öffentlichen Anlagen nach Ziffer 1 Absatz 32, bei welchen die Waffenkategorien a oder b eine Pegelkorrektur Ki < –15 aufweisen, gelten keine Alarmwerte. Für solche Anlagen entfallen Schallschutzmassnahmen nach Artikel 15. Die ermittelte Pegelkorrektur Ki berechnet sich nach Ziffer 321.

3 Ermittlung des Beurteilungspegels

31 Grundsätze

1Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Schiessanlagen ist die energetische Summe der Teilbeurteilungspegel Lri der Waffenkategorien:

2Der Teilbeurteilungspegel Lri ist die Summe des mittleren Einzelschusspegels Li einer Waffenkategorie und der Pegelkorrektur Ki:

Lri = Li + Ki

3Der mittlere Einzelschusspegel Li ist das über die Schusszahlen gewichtete energetische Mittel der energetisch gemittelten Einzelschusspegel Lj eines Waffen- bzw. Munitionstyps:

4Der energetisch gemittelte Einzelschusspegel Lj ist anhand von Messungen des A‑bewerteten Maximalpegels mit der Zeitkonstanten FAST zu ermitteln.

Dabei bedeutet: Mj die Anzahl jährlicher Schüsse im Durchschnitt von drei Jahren, welche mit einem Waffen- bzw. einem Munitionstyp einer Waffenkategorie abgegeben werden; Mi die Anzahl jährlicher Schüsse im Durchschnitt von drei Jahren, welche mit einer Waffenkategorie abgegeben werden.

32 Pegelkorrektur
321 Berechnung

1Die Pegelkorrektur Ki berechnet sich wie folgt:

Ki = 10 ⋅ log (Dwi + 3 ⋅ Dsi) + 3 ⋅ log Mi – 44

Dabei bedeutet: Dwi die Anzahl jährlicher Schiesshalbtage an Werktagen im Durchschnitt von drei Jahren pro Waffenkategorie; Dsi die Anzahl jährlicher Schiesshalbtage an Sonn- und allgemeinen Feiertagen im Durchschnitt von drei Jahren pro Waffenkategorie.

2Bei der Erhebung der Schiesshalbtage und der Anzahl Schüsse werden alle Schiessen berücksichtigt, die innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden.

322 Ermittlung der Schiesshalbtage

1Jedes Schiessen vormittags oder nachmittags, das länger als zwei Stunden dauert, zählt als Schiesshalbtag. Dauert es zwei Stunden oder weniger lang, so zählt es als halber Schiesshalbtag.

2Für neue oder geänderte Anlagen werden die Schiesshalbtage anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt. Bei bestehenden Schiessanlagen sind die Schiesshalbtage aus Zählungen zu ermitteln.

323 Ermittlung der Schusszahlen

1Bei bestehenden Schiessanlagen sind die Schusszahlen Mi pro Waffenkategorie aus Erhebungen über den Schiessbetrieb zu ermitteln.

2Fehlen bei bestehenden Schiessanlagen ausreichende Erhebungen oder werden Schiessanlagen neu erstellt oder geändert, wird die Schusszahl M anhand von Prognosen über die künftige Nutzung bestimmt.

Footnotes

  1. SR 510.10

  2. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Aug. 2010 angepasst.

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