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Art. 20

814.41LSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1987Fonte original
  1. Das BAFU1führt bei den Vollzugsbehörden periodisch Erhebungen über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen durch, namentlich bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, Schiessanlagen sowie militärischen Schiess- und Übungsplätzen.
  2. Für Strassen verlangt es von den Vollzugsbehörden jährlich insbesondere die folgenden, bis zum 31. März einzureichenden Unterlagen: a. eine Übersicht über: 1. die sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnitte, 2. die Zeiträume, in denen diese Strassen und Strassenabschnitte saniert werden, 3. die gesamten Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, und 4. die Anzahl Personen, die von über den Immissionsgrenzwerten und Alarmwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist; b. einen Bericht über: 1. die im vorangegangenen Jahr durchgeführten Sanierungen von Strassen oder Strassenabschnitten und die Schallschutzmassnahmen, und 2. die Wirksamkeit und die Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen.
  3. Für Nationalstrassen verlangt es die Angaben nach Absatz 2 vom Bundesamt für Strassen. Für die Hauptstrassen und die übrigen Strassen verlangt es diese Angaben von den Kantonen. Die Angaben sind nach den Vorgaben des BAFU einzureichen.
  4. Das BAFU beurteilt die Angaben insbesondere in Bezug auf den Sanierungsfortschritt sowie auf Kosten und Wirksamkeit der Massnahmen. Es teilt den Vollzugsbehörden die Ergebnisse mit und veröffentlicht sie.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 582). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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