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Art. 60

814.201GSchVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Für den Abschluss der Programmvereinbarung ist zuständig:
    1. 1 das BAFU für Abgeltungen an Abwasseranlagen sowie an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern;
    2. das BLW für Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft.
  2. Die Programmvereinbarung wird gebietsweise abgeschlossen. Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
    1. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
    2. die Leistung des Kantons;
    3. die Beitragsleistung des Bundes;
    4. das Controlling.
  3. Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt für Abgeltungen an:
    1. Massnahmen der Landwirtschaft: in der Regel 6 Jahre;
    2. die übrigen Massnahmen: 4 Jahre.2
  4. Das zuständige Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

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