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Art. 5

814.201GSchVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten.
  2. Der GEP legt mindestens fest:
    1. die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind;
    2. die Gebiete, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser zu beseitigen ist;
    3. die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;
    4. die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist;
    5. die Massnahmen, mit denen nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist;
    6. wo, mit welchem Behandlungssystem und mit welcher Kapazität zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen sind;
    7. die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind, und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist.
  3. Der GEP wird nötigenfalls angepasst:
    1. an die Siedlungsentwicklung;
    2. wenn ein REP erstellt oder geändert wird.
  4. Er ist öffentlich zugänglich.

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