Voltar à lei

Art. 42b

814.201GSchVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Die Kantone reichen dem BAFU eine Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts nach den in Anhang 4a Ziffer 3 beschriebenen Schritten ein.
  2. Die Inhaber von Anlagen müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über:
    1. die Koordinaten und die Bezeichnung der Anlagen und bei Wasserkraftwerken der einzelnen Anlagenteile;
    2. den Umgang mit Geschiebe;
    3. die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zur Verbesserung des Geschiebehaushalts;
    4. die vorhandenen Untersuchungsergebnisse zum Geschiebehaushalt;
    5. die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.