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Art. 39

814.201GSchVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Der Nutzungsberechtigte muss der Behörde die Auskünfte erteilen, die für die Erstellung des Inventars und des Sanierungsberichts notwendig sind.
  2. Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten die Durchführung von Abflussmessungen verlangen.

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