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Art. 2

814.201GSchVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Diese Verordnung regelt:
    1. die ökologischen Ziele für Gewässer;
    2. die Anforderungen an die Wasserqualität;
    3. die Abwasserbeseitigung;
    4. die Entsorgung des Klärschlamms;
    5. die Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung;
    6. den planerischen Schutz der Gewässer;
    7. die Sicherung angemessener Restwassermengen;
    8. 1 die Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer;
    9. die Gewährung von Bundesbeiträgen.
  2. Für radioaktive Stoffe gilt die Verordnung, soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften zur Folge haben. Soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer Strahlung zur Folge haben, gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

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