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Art. 15

814.201GSchVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Die Behörde überprüft periodisch, ob:
    1. die Betriebe, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, die in den Bewilligungen festgelegten Anforderungen einhalten;
    2. diese Anforderungen weiterhin einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten.
  2. Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Ermittlungen der Inhaber.
  3. Sie passt die Bewilligungen nötigenfalls an und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Sie berücksichtigt dabei die Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen sowie die Verpflichtungen, die sich aus internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen ergeben.

1 commentary

N1.Kantonale Vollzugstellen und Zuständigkeit

Die kantonale Behörde sorgt gemäss Art. 15 GSchV für periodische Kontrollen. Als kantonale Vollzugsstelle wird das Amt für Wasser und Energie (AWE) bezeichnet; das Amt für Umwelt (AFU) ist für den Vollzug bei industriellen, gewerblichen und gewerbeähnlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen zuständig. In Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers sind aus der Zuständigkeit des AFU ausgenommen.

Leitfaden Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben [vsa.ch], S. 32). Die Feststellungen des AFU beträfen nach der Vorinstanz (act. G 2 E. 3.4 a.E.) explizit den X.__-Anbaubetrieb und somit ebenfalls nicht die Kleinkläranlage. Im Weiteren sei Renitenz des Beschwerdeführers kein Widerrufsgrund. Die Behörden müssten nachweisen, dass er die Voraussetzungen zum Betrieb der Kleinkläranlage nicht mehr erfülle. Beim gegenwärtigen Aktenstand sei dieser Beweis aber nicht erbracht. Seien keine Widerrufsgründe gegeben, seien auch die Folgeanordnungen (Transport in die ARA, Einleitungsverbot/Ausbringverbot) nicht notwendig und daher aufzuheben (act. G 1 S. 3-6).     Die Inhaber von Abwasseranlagen sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. Die Funktionstüchtigkeit von Abwasser- und Düngeraufbereitungsanlagen muss regelmässig überprüft werden (Art. 15 Abs. 1 GSchG). Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Anlagen periodisch kontrolliert werden (Art 15 Abs. 2 GSchG, Art. 15 GSchV). Die Gewässerschutzpolizei ist Aufgabe der politischen Gemeinde. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, inwieweit Stellen des Kantons diese Aufgabe erfüllen (Art. 49 des Vollzugsgesetzes zur Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2, GSchVG). Kantonale Gewässerschutzfachstelle ist das Amt für Wasser und Energie (Art. 1 der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, sGS 752.21, GSchVV; AWE). Das AWE ist die zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten (Art. 2 GSchVV). Das Amt für Umwelt (AFU) wiederum ist die zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung bei industriellen, gewerblichen und gewerbeähnlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers (Art. 2bis Abs. 1 lit. a GSchVV). Sowohl das AFU als auch das AWE können (entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit) vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die Gefahr einer Gewässerverschmutzung droht (Art.