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Art. 57

813.12VBPFederal Council Ordinance1 de ago. de 2005Fonte original
  1. Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20051.
  2. Die Anerkennung einer Unionszulassung nach Artikel 14a bisAbsatz 2 ist nicht gebührenpflichtig.
  3. Für ein Gesuch um Zulassung und für dessen Änderung hat die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss zu entrichten. Dieser wird von der Anmeldestelle gestützt auf die voraussichtliche Höhe der Gebühren festgelegt.
  4. Die Entrichtung des Kostenvorschusses ist Voraussetzung für die Behandlung des Gesuchs durch die Anmeldestelle.
  5. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Zulassungen ZBund ZNsowie für Zulassungen gleicher Biozidprodukte, die mit einer Zulassung ZBoder ZNidentisch sind.

Footnotes

  1. SR 813.153.1

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